BAUAMT

Sie interessieren sich für ein Bauprojekt in Pöttelsdorf?

Dann freuen wir und über Ihre Kontaktaufnahme. Einmal im Monat gibt es die Möglichkeit, auf der Gemeinde Ihre geplanten Vorhaben, wie Um- Zu- bzw. Bauten mit unserer Bau-Sachverständigen zu besprechen. Die Bau-Sachverständige, kann sie hier bestens beraten. Beim persönlichen Gespräch, kann man klären, was möglich ist bzw. wie etwas umgesetzt werden kann.

Die Bauberatungstermine für 2023 sind folgende:
3. Feber, 3. März, 31. März. 28. April, 2. Juni, 4. August, 1. September, 6. Oktober, 3. November bzw. der 1. Dezember jeweils ab 13 Uhr

Bitte um Terminvereinbarungen mit Hr. Schuber per Mail christian.schuber@poettelsdorf.bgld.gv.at oder unter 0699 15 12 00 21

Die nötigen Formulare und Infos finden sie Links im Infocenter!

Hinweise zu den Bauverfahren:

Folgende Bauvorhaben sind von den Bestimmungen des Baugesetzes ausgenommen. Diese benötigen weder eine Baubewilligung noch eine Anzeige:
•    Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen, oder in diese eingefügt sind; wobei hier zur eigenen Sicherheit auf die Statik des Daches geachtet werden sollte
•    Baustelleneinrichtungen (zB. Bauhütten, Bautafeln) für die Dauer der Bauphase;
•    Kinderspielplätze und Spielgeräte;
•    Markisen und Außenjalousien;
•    Bauvorhaben, die der Gartengestaltung dienen, wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.

Weiters gibt es geringfügige Bauvorhaben gem. § 16 Abs. 1 Bgld. Baugesetz 1997
§ 16 Bgld. Baugesetz sind Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilungen gem. § 16 des Bgld. Baugesetzes ermöglichen BauwerberInnen, geringfügige Bauvorhaben der Baubehörde in relativ einfacher Form zu melden.
Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich, dass es sich um Maßnahmen handelt bei den baupolizeilichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden:
•    das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
•    Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
•    freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
•    Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
•    nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
•    emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
•    freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
•    Balkon- und Loggienverglasungen,
•    Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
•    Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
•    Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
•    Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
•    Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie
•    Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.

§17 Bewilligungsferfahren
Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen sofern sie nicht geringfügig sind (§16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.
Gerne schicken wir Ihnen die hierfür geltenden Baurichtlinien und nötigen infomationen zu.

Wichtiger Hinweis bzgl. Verstoß gegen die Mitteilungspflicht:
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist gemäß § 34 Bgld. Baugesetz strafbar. Wird die Mitteilung unterlassen, obwohl doch baupolizeiliche Interessen berührt werden, so hat die Baubehörde nach § 26 Bgld. Baugesetz (mangelhafte und nicht genehmigt Bauführung) bzw. § 28 Bgld. Baugesetz (Baugebrechen) vorzugehen.
Letztendlich kann das dazu führen, dass die Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hat.


Um hier allen Unannehmlichkeiten zu ersparen, können Sie gerne in Unwissenheit durchgeführte Maßnahmen wie z.B: Änderung des Heizsystem auf Wärmepumpe, intallation einer Klimaanlagen, Errichtung einer PV-Anlagen größer 20kWp, Terrassenüberdachungen, usw. der Baubehörde mitteilen.


Da die Nachhaltigkeit und Energieversorgung aktueller den je ein großes Thema ist, möchten wir sie im Infocenter links, über die wichtigsten Punkte betreffend Luftwärmepumpen und PV-Anlagen informieren.

Des Weiteren finden Sie auch alle nötigen Formulare im Anhang.

Christian Schuber


Formulare:

SB_§16(1) Mitteilung geringfügiges Bauvorhaben.pdf

SB_§17(1) baubewilligung ansuchen.pdf

SB_§§24(2) anzeige baubeginn.pdf

SB_§27-1 fertigstellungsanzeige.pdf

Informationsblatt Neuerrichtung von Wärmepumpen.pdf

Informationsblatt Neuerrichtung von PV-Anlagen Stand Oktober 2022.pdf

Informationsblatt Errichtung von Klimaanlagen.pdf

 

Antrag_Sonderwohnbauförderaktion ab 1.4.2024.pdf

 

Bauplätze:

Derzeit stehen leider keine Bauplätze zur Verfügung!

 

 

 

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